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AGI – Satzung

AGI-Satzung

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AGI-Satzung § 01: Name und Zweck

Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)“, die Ziele sind:

  • Förderung der beruflichen Bildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen durch Erfahrungsaustausch über kostenbewusstes Bauen und wirtschaftliches Betreiben von Bauten und Anlagen im Gewerbe- und Industriebau.
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den Gebieten Standortentwicklungsplanung, Gebäudearchitektur, Baukonstruktion und Gebäudetechnik im Sinne einer nachhaltigen Erstellung und Bewirtschaftung von Gebäuden oder ganzen Industriestandorten.
  • Förderung der Ausbildung von Studenten an Hochschulen durch die Auszeichnung besonders guter Abschlussarbeiten mit einem Preisgeld (AGI-Förderpreis) und durch die Vermittlung von Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Mitgliedsunternehmen für studentische Praktika oder Abschlussarbeiten.
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen zum Zweck der Beratung und Mitgestaltung der einschlägigen Normen, Vorschriften und Gesetze.
  • Erarbeiten von Ergebnissen (zum Stand der Technik) für Bau und Betrieb von Gewerbe- und Industriebauten als Hilfe für die Mitglieder.

Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 (Gemeinnützige Zwecke) der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) hat ihren Sitz in München.

AGI-Satzung § 02: Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:

  • Unternehmen, die zur Organisation und Überwachung ihres eigenen Bauens über angestellte Baufachleute verfügen.
  • Einzelpersonen, Planungsbüros und –gesellschaften, die über besondere Kenntnisse  und Erfahrungen, mindestens über Teilgebiete des Industrie- und Gewerbebaus verfügen und kontinuierlich überwiegend für Wirtschaftsunternehmen tätig sind.
  • Produkthersteller, deren Produkte überwiegend im Industrie- und Gewerbebau eingesetzt werden.

Die außerordentliche Mitgliedschaft können erwerben: Personen, Firmen, Verbände, Institute, Hochschulen und Fachhochschulen, deren Mitarbeit im Interesse der AGI erwünscht ist.

AGI-Satzung § 03: Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist Beschwerde an die Mitglieder zulässig.

AGI-Satzung § 04: Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Insolvenz eines Mitgliedes
  • bei natürlichen Personen durch Tod.

Der Austritt kann mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig, z. B. bei:

  • Verstoß gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen.
  • Schädigung der Vereinsinteressen.
  • Nichtzahlung der Umlage trotz Mahnung.
  • Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen.

Gegen den Ausschluss ist Beschwerde in der Mitgliederversammlung zulässig.

AGI-Satzung § 05: Umlage

Zur Deckung der Kosten ist eine Umlage zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die außerordentlichen Mitglieder zahlen einen Teilbetrag, dessen Höhe vom Hauptausschuss festgesetzt wird.

AGI-Satzung § 06: Organe

Die Organe der AGI sind:

  • Vorstand
  • Hauptausschuss
  • Mitgliederversammlung
  • Geschäftsführung

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins nach § 1 Absatz 1 bedient sie sich der Mitarbeit einzelner Arbeitskreise.

AGI-Satzung § 07: Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder jeder der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich oder außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsvollmacht.

Der Vorstand wird vom Hauptausschuss aus dessen Mitte für drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliedschaft im Vorstand endet, sobald ein Vorstandsmitglied aus dem Hauptausschuss ausscheidet.

AGI-Satzung § 08: Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus mindestens 5, höchstens 10 Mitgliedern beziehungsweise – soweit Unternehmen oder juristische Personen nach § 2 (1) und (2) – deren Vertretern, die für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

Wiederwahl ist für zwei Wahlperioden möglich. Eine Verlängerung um weitere Amtsperioden ist dann zulässig, wenn der Betreffende ein Amt bekleidet, das seine weitere Mitgliedschaft im Hauptausschuss voraussetzt. Mitglied des Hauptausschusses kann nur eine natürliche Person sein, die

  • entweder selbst Mitglied nach § 2 (1) und (2) dieser Satzung ist
    oder
  • als Vertreter ein Unternehmen oder eine juristische Person nach § 2 (1) und (2) in der AGI vertritt.

Zu a) endet die Mitgliedschaft im Hauptausschuss durch Verlust der Mitgliedschaft in der AGI gemäß § 4 der Satzung oder durch Ablauf der Wahlperiode.

Zu b)  endet die Mitgliedschaft im Hauptausschuss, wenn

  • die Funktion des Vertreters auf eine andere Person übergeht
    oder
  • der Vertreter aus den Diensten des AGI-Mitgliedes ausscheidet
    oder
  • das AGI-Mitglied, für welches der Vertreter diese Funktion ausübt, gemäß § 4 der Satzung aus der AGI ausscheidet
    oder
  • durch Ablauf der Wahlperiode.

Die Mitgliedschaft im Hauptausschuss geht nicht auf die Person über, die in den Fällen b) I. und II. ersatzweise die Funktion des Vertreters ausübt.Dem Hauptausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Bildung und Auflösung von Arbeitsgremien auf Weisung oder mit nachträglicher Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand beruft den Hauptausschuss bei Bedarf oder auf Antrag von wenigstens zwei Hauptausschussmitgliedern ein. Der Vorstand hat im Hauptausschuss Sitz und Stimme.

Der Hauptausschuss ist im allgemeinen beschlussfähig, wenn die Hälfte, jedoch mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  • Zur Wahl des Vorstandes ist der Hauptausschuss beschlussfähig, wenn mindestens ¾ seiner Mitglieder anwesend sind.

AGI-Satzung § 09: Mitgliederversammlung

Alle Mitglieder können Anträge stellen, wählen und abstimmen. Gewählt werden können alle Mitglieder beziehungsweise – soweit Unternehmen – deren Vertreter. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretung ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine gemäß § 9 Absatz 3 neu einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschließen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Vorsitzenden sowie dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

In den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese beschließt über:

  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Hauptausschusses und des Vorstandes
  • Festsetzung der neuen Umlage
  • Wahl der Hauptausschussmitglieder

Außerdem hat der Vorstand auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

AGI-Satzung § 10: Veröffentlichungen

Veröffentlichungen aller Art bedürfen der Zustimmung und Gegenzeichnung eines Vorstandsmitgliedes. Die Zustimmung kann auf schriftlichem Wege eingeholt werden. Gegen Entscheidungen des Vorstandes kann Beschwerde beim Hauptausschuss und bei der Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

AGI-Satzung § 11: Arbeitsgremien

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden Arbeitsgremien gebildet.Dies sind:

  • Arbeitskreise
  • Regionalkreise

Die Arbeitskreise sind tätig in der Bearbeitung definierter Themen – schwerpunktmäßig systemorientiert oder bauteilbezogen – erarbeiten Ergebnisse gemäß § 1 (1) und pflegen fachbezogen Erfahrungsaustausch.

Die Regionalkreise dienen dem schwerpunktmäßig projektbezogenen Erfahrungsaustausch sowie der Kontaktpflege der Mitglieder in einer Region.

  • Die Errichtung der einzelnen Arbeitsgremien, ihre Aufgabengebiete (Themen) sowie ihre Auflösung werden von der Mitgliederversammlung oder vom Hauptausschuss mit nachträglicher Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Die Arbeitsgremien berufen die Mitglieder. Nichtmitglieder der AGI können als Berater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
  • Die Mitglieder der Arbeitsgremien wählen aus ihrer Mitte je einen Leiter. Die Arbeitsgremien beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
  • Mitgliederversammlung und Hauptausschuss können zur Bearbeitung besonderer Themen zusätzliche Arbeitsgremien – auch zeitlich befristet – bilden.

AGI-Satzung § 12: Geschäftsführung

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung bedient sich die AGI einer Geschäftsführung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Hauptausschuss beschließt über den Sitz der Geschäftsführung, über die Einstellung und Vergütung etwaiger Mitarbeiter sowie über die finanzielle Ausstattung der Geschäftsführung. Der Hauptausschuss überwacht und entlastet die Geschäftsführung nach Vorlage einer Prüfbestätigung durch ein anerkanntes Wirtschaftsprüfungsunternehmen.

AGI-Satzung § 13: Auflösung

Bei Auflösung der AGI oder bei Wegfall ihrer gemeinnützigen Zwecke ist ihr gesamtes Vermögen der Deutschen Forschungsgemeinschaft in 53175 Bonn, Kennedyallee 40 zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.