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AGI – im Profil

AGI-Satzung § 02: Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:

  • Unternehmen, die zur Organisation und Überwachung ihres eigenen Bauens über angestellte Baufachleute verfügen.
  • Einzelpersonen, Planungsbüros und –gesellschaften, die über besondere Kenntnisse  und Erfahrungen, mindestens über Teilgebiete des Industrie- und Gewerbebaus verfügen und kontinuierlich überwiegend für Wirtschaftsunternehmen tätig sind.
  • Produkthersteller, deren Produkte überwiegend im Industrie- und Gewerbebau eingesetzt werden.

Die außerordentliche Mitgliedschaft können erwerben: Personen, Firmen, Verbände, Institute, Hochschulen und Fachhochschulen, deren Mitarbeit im Interesse der AGI erwünscht ist.


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