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AGI – im Profil

AGI-Satzung § 04: Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  •    durch Austritt
  •    durch Ausschluss
  •    durch Insolvenz eines Mitgliedes
  •    bei natürlichen Personen durch Tod.

Der Austritt kann mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig, z. B. bei:

  •     Verstoß gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen.
  •     Schädigung der Vereinsinteressen.
  •     Nichtzahlung der Umlage trotz Mahnung.
  •     Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen.

Gegen den Ausschluss ist Beschwerde in der Mitgliederversammlung zulässig.


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