AGI-Satzung § 13: Auflösung | |
Bei Auflösung der AGI oder bei Wegfall ihrer gemeinnützigen Zwecke ist ihr gesamtes Vermögen der Deutschen Forschungsgemeinschaft in 53175 Bonn, Kennedyallee 40 zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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