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AGI – im Profil

AGI-Satzung § 12: Geschäftsführung

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung bedient sich die AGI einer Geschäftsführung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Hauptausschuss beschließt über den Sitz der Geschäftsführung, über die Einstellung und Vergütung etwaiger Mitarbeiter sowie über die finanzielle Ausstattung der Geschäftsführung. Der Hauptausschuss überwacht und entlastet die Geschäftsführung nach Vorlage einer Prüfbestätigung durch ein anerkanntes Wirtschaftsprüfungsunternehmen.


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