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AGI-Satzung § 09: Mitgliederversammlung

Alle Mitglieder können Anträge stellen, wählen und abstimmen. Gewählt werden können alle Mitglieder beziehungsweise – soweit Unternehmen – deren Vertreter. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretung ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine gemäß § 9 Absatz 3 neu einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschließen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Vorsitzenden sowie dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

In den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese beschließt über:

  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Hauptausschusses und des Vorstandes
  • Festsetzung der neuen Umlage
  • Wahl der Hauptausschussmitglieder

Außerdem hat der Vorstand auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 


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