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AGI – im Profil

AGI-Satzung § 08: Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus mindestens 5, höchstens 10 Mitgliedern beziehungsweise – soweit Unternehmen oder juristische Personen nach § 2 (1) und (2) – deren Vertretern, die für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

Wiederwahl ist für zwei Wahlperioden möglich. Eine Verlängerung um weitere Amtsperioden ist dann zulässig, wenn der Betreffende ein Amt bekleidet, das seine weitere Mitgliedschaft im Hauptausschuss voraussetzt. Mitglied des Hauptausschusses kann nur eine natürliche Person sein, die

  • entweder selbst Mitglied nach § 2 (1) und (2) dieser Satzung ist
    oder
  • als Vertreter ein Unternehmen oder eine juristische Person nach § 2 (1) und (2) in der AGI vertritt.

Zu a) endet die Mitgliedschaft im Hauptausschuss durch Verlust der Mitgliedschaft in der AGI gemäß § 4 der Satzung oder durch Ablauf der Wahlperiode.

Zu b)  endet die Mitgliedschaft im Hauptausschuss, wenn

  • die Funktion des Vertreters auf eine andere Person übergeht
    oder
  • der Vertreter aus den Diensten des AGI-Mitgliedes ausscheidet                                                oder
  • das AGI-Mitglied, für welches der Vertreter diese Funktion ausübt, gemäß § 4 der Satzung aus der AGI ausscheidet
    oder
  • durch Ablauf der Wahlperiode.

Die Mitgliedschaft im Hauptausschuss geht nicht auf die Person über, die in den Fällen b) I. und II. ersatzweise die Funktion des Vertreters ausübt.
Dem Hauptausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Bildung und Auflösung von Arbeitsgremien auf Weisung oder mit nachträglicher Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand beruft den Hauptausschuss bei Bedarf oder auf Antrag von wenigstens zwei Hauptausschussmitgliedern ein. Der Vorstand hat im Hauptausschuss Sitz und Stimme.

Der Hauptausschuss ist im allgemeinen beschlussfähig, wenn die Hälfte, jedoch mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  • Zur Wahl des Vorstandes ist der Hauptausschuss beschlussfähig, wenn mindestens ¾ seiner Mitglieder anwesend sind.

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