AGI-Satzung § 10: Veröffentlichungen | |
Veröffentlichungen aller Art bedürfen der Zustimmung und Gegenzeichnung eines Vorstandsmitgliedes. Die Zustimmung kann auf schriftlichem Wege eingeholt werden. Gegen Entscheidungen des Vorstandes kann Beschwerde beim Hauptausschuss und bei der Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. |
|
zurück zur Übersicht |